Satzung

Satzung des Vereins „BulliKartei“ e. V. (aktualisiert am 13.Jan.2005) §1 Name, Sitz, Gründung

(1) Der Verein führt den Namen „BulliKartei e. V. , die Freunde des VW – Transporters bis Bj. ’67“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Witten §2 Vereinszweck ist

(1) die gemeinsamen Interessen von Liebhabern des Volkswagen Typ 2 der ersten Generation wahrzunehmen und zu fördern.

(2) die Förderung der originalgetreuen Restaurierung bzw. Erhaltung historischer
Volkswagen Typ 2 mit dem Ziel, einen Beitrag zur Dokumentation deutscher Automobilgeschichte zu leisten. Zu den historischen Fahrzeugen zählen die Baujahre 1949 bis 1967.

(3) die Führung eines Fahrzeugregisters

(4) die Sammlung jeglichen dokumentarischen Materials über Volkswagen-Transporter der ersten Generation.

(5) die Beratung der Mitglieder,

(6) Kontakte zu anderen in- und ausländischen Clubs gleichgesinnter Zielsetzung zu unterhalten

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Aufgaben innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich erfüllt, Auslagen können erstattet werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr § 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse am Vereinszweck bekundet. Der Besitz eines Fahrzeuges ist keine Voraussetzung zur Mitgliedschaft.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb acht Wochen nach Eingang des Antrags bekannt zu geben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Geschäftsaufgabe bzw. nach Eintritt der Liquidation.

b) schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig,

c) Ausschluss aus dem Verein:

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zur Sache zu hören. Die Entscheidung über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem mit Ausschluss bedrohten Mitglied mitzuteilen. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung schriftlich Berufung/Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, wird der Ausschluss mit Fristablauf wirksam.

d) Zahlungsverzug eines Mitgliedes zieht nach der ersten schriftlichen Mahnung den sofortigen Ausschluss des Mitglieds nach sich; § 5 Abs. 3 c findet keine Anwendung. Eine so aufgehobene Mitgliedschaft kann nach einer nachträglich erfolgten Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten (inkl. angemessener Zinsen) durch das dann ehemalige Mitglied ohne Antrag nach § 5 (2) fortgeführt werden, wenn der Vorstand diesem Verfahren im Einzelfall nicht schriftlich widerspricht.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte. Ein Anspruch auf Erstattung von Spenden und Beiträgen besteht nicht. Eventuell eingebrachtes geistiges Eigentum verbleibt beim Verein. Das ausgeschiedene Mitglied hat in seinem Besitz befindliches Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Aufrechnung erfolgt nicht.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 2. der Vorstand
3. die Revisoren

Die Einrichtung von Ressorts ergibt sich aus dem Vereinszweck. Ressortleiter können vom Vorstand auf unbegrenzte Zeit ernannt werden. Einzelheiten sowie Aufgaben und Befugnisse der Ressortleiter regelt die Geschäftsordnung.

§ 6. 1 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand mit Ladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder kann durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung „BulliExpress“, der vereinseigenen Homepage oder dem

Vereinsmitteilungsblatt „BulliAktuell“ erfolgen. Einer schriftlichen Einladung aller Mitglieder bedarf es nur in den Fällen zur Änderung / Ergänzung des § 2 oder zur Herbeiführung eines Beschlusses nach § 11 (2).

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nur in Fällen besonderer Dringlichkeit oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es schriftlich begründet beim Vorstand verlangen, einberufen.

(2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Weitere – außerordentliche – Tagesordnungspunkte können auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, sofern sie mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Versammlungstermin in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen, oder sofern mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung die Aufnahme eines bzw. mehrerer weiterer Tagesordnungspunkte verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Entscheidung über dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr

d) Beschlussfassung zur Geschäftsordnung e) Beschlussfassung zur Vereinssatzung
f) Beschlüsse nach § 5 (3) c

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Die Mitgliederversammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung wird er / sie durch die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge des § 6. 2 Abs. 1 vertreten. Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(5) Es entscheidet außer in den Fällen der §§6.1 (2) letzter Halbsatz,

6 (2) Nr. 4 , 10 (2) und 11(1) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht Erschienene gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist mit den Unterschriften des Schriftführers und des Versammlungsleiters zu versehen.

§ 6.2 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vertretung und Repräsentation des Vereins
b) Erstellung des Haushaltsplans und Erläuterung auf der jährlichen Mitgliederversammlung c) Erstellung einer Geschäftsordnung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Leitung der Mitgliederversammlung

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre, mindestens aber bis zur erfolgreichen Durchführung einer Neuwahl, gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, wählen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands für die verbleibende Dauer der Wahlperiode einen weiteren Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Ein derart ausgeschiedener I. Vorsitzender wird durch den 2. Vorsitzenden, und dieser durch das neu gewählte Vorstandsmitglied ersetzt.

(4) Die Abwahl des Vorstandes insgesamt, oder einzelner Vorstandsmitglieder ist nur mit 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6. 4 Die Revisoren

Den Revisoren obliegt die Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Revisoren sämtliche Rechnungsunterlagen
eines Geschäftsjahres bis spätestens 8 Wochen vor der jährlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Revisoren haben auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Jahresbeginn im Voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Aufnahmegebühr.

(3) Einzelheiten zu Beitragsgestaltung und – Zeitraum regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Vereinsinformation

(1) Der Verein veröffentlicht Publikationen, die unter anderem der Information der Mitglieder dienen sollen.

(2) Einzelheiten zu Art und Umfang usw. dieser Vereinsinformationen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9 Regionale Gruppen

(1) Die Gründung und Einberufung „Regionaler Gruppen“ durch Vereinsmitglieder
und /oder weitere am Vereinszweck Interessierte entspricht den Vereinszielen und wird von

Verein und Vorstand unterstützt.

Einzelheiten zur Konstituierung und zu den Aufgaben „regionaler Gruppen“ kann die Geschäftsordnung regeln.

(2) Das öffentliche Auftreten unter dem Namen „BulliKartei e.V.“ bleibt dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister vorbehalten . Der Vorstand kann diese Befugnis auf Antrag an Dritte – etwa eine „Regionale Gruppe“ – delegieren. Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmung können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 10 Satzung

(1) Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in die „BulliKartei e.V.“ ein Exemplar der gültigen Satzung. Der Satzungstext ist für jedermann zur Einsichtnahme frei.

(2) Satzungsänderungen sind nur in der Mitgliederversammlung mit 2 / 3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Vorgesehene Änderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkte aufzuführen.

§ .11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins „BulliKartei e.V.“ kann in der Mitgliederversammlung mit 2 / 3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über eine eventuell vorgesehene Auflösung des Vereins sind alle Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Ohne vorherigen Hinweis ist ein Beschluss zur Auflösung unwirksam und eine Auflösung nicht möglich.

(2) Der Verein „BulliKartei e.V.“ ist ansonsten durch den Vorstand
als aufgelöst zu erklären, wenn der Vereinszweck entfallen ist oder die Anzahl der Vereinsmitglieder die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht mehr übersteigt.

(3) Das Vereinsvermögen darf bei Auflösung des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung obliegt zuerst der Mitgliederversammlung, sodann -bei deren Nichtentscheidung – dem Vorstand. Eine Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens ist zu protokollieren und zu veröffentlichen. Eventuelle Liquidatoren können von der Mitgliederversammlung bestellt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde In der Mitgliederversammlung der „BulliKartei e.V.“ am 31. Mai 2003 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzung. Die Satzungsänderung ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.

Straubing, 31. Mai 2003 (Versammlungsleiter) (Protokollführer)

Geschäftsordnung des Vereins „BulliKartei“ e. V.

Der Vorstand empfiehlt der Mitgliederversammlung folgende Erweiterungen der Satzung der BulliKartei e. V. vom 31. Mai 2003 als Geschäftsordnung zu beschließen:

Zu § l (3)

Sitz ist Gossersweiler, Gerichtsstand Landau, die Vereinsadresse ist die Geschäftsstelle.

Zu §3

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen, begünstigt werden.

Zu §6. l
Die Mitgliederversammlung findet jährlich am Christi Himmelfahrts-Wochenende statt. Zu §6.2(1)

Jeder von ihnen ist berechtigt, Entscheidungen für die BulliKartei e V. im Geschäftswert bis max € 500,- je Vorgang allein zu treffen. Bei höheren Beträgen ist eine mehrheitliche gegenseitige Abstimmung erforderlich.

Zu § 6.2 (2) e)

Der Vorstand hat zum Ende eines Geschäftsjahres sowie zum Ende seiner Amtszeit gemeinsam mit dem Schatzmeister der Mitgliederversammlung einen detaillierten, nachprüfbaren und abgeschlossenen Kassenbericht vorzulegen. Die dafür notwendigen Unterlagen sind von den Vorständen selbständig beizubringen, nicht belegbare Ausgaben können nicht erstattet werden.

Es wird neu eingefügt: § 6, 3 Die Ressortleiter
Folgende Aufgabengebiete des Vereins werden einzelnen Ressortleitern übertragen:

a) Redaktion der Vereinszeitung
b) Redaktion der Vereinsinformationen

Diese Veröffentlichungen erscheinen in mehreren Ausgaben pro Jahr je nach Informationslage, Mitteilungsbedarf und aktiver Mitarbeit der Vereinsmitglieder Sie berichten über alle Themen, die ihm die Mitglieder von aktuellem, allgemeinem und historischem Interesse sind. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, kostenlose Kleinanzeigen in der Vereinszeitung veröffentlichen zu lassen. Der Vorstand kann Leserbriefe veröffentlichen Die Preise für Anzeigen von Nichtmitgliedern sowie für gewerbliche Anzeigen werden vom Vorstand festgesetzt und können in Form der jeweils gültigen Preisliste bei der entsprechenden Redaktion angefordert werden

c) Ersatzteile und technische Beratung d) Fahrzeugregister
e) Archiv

f) Mobiles Museum
g) Nichtmitglieder – Information h) BulliKartei – Shop
i) Internet Repräsentation
j) Deuvet

Die Ressorts werden von Mitgliedern der BulliKartei e. V. freiwillig übernommen und im Auftrag des Vorstands auf unbestimmte Zeit ausgeführt. Im Falle der Ablehnung hat der Ressortleiter sein Amt unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen. Sämtliches Eigentum der BulliKartei e. V. ist unverzüglich zurückzugeben. Ein Ressortleiter kann mehrere Ressorts gleichzeitig bearbeiten. Wenn kein Sachbearbeiter für ein Ressort zur Verfügung steht, erfolgt die Ressortleitung kommissarisch durch den Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Ressortleiter in ihrer Arbeit zu unterstützen. Die Ressortleiter sind als Beisitzer beratende Mitglieder des Vorstands.

Die Ressortleiter treffen Entscheidungen in ihrem Arbeitsbereich selbständig und unabhängig. Jeder Ressortleiter hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Die Ressortleiter sind berechtigt und verpflichtet, mit dem Schatzmeister von Fall zu Fall sowie auf Verlangen des Vorstands abzurechnen. Die dafür notwendigen Unterlagen sind beizubringen, nicht belegbare Ausgaben können nicht erstattet werden.

Zu §7 (3)

Das Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus bis spätestens 31 Jan. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Konto der BulliKartei e. V. zu zahlen.